Ein Angestellter Ihres Unternehmens übersieht bei einer Überweisung einen Zahlendreher. Das Geld landet versehentlich auf einem Konto einer Firma, welche sich in der Insolvenz befindet. Der Insolvenzverwalter schlägt das Kapital direkt der Masse zu.
Ein Mitarbeiter macht im Lohnbuchhaltungssystem versehentlich falsche Eingaben, die zu überhöhten Bonuszahlungen führen. Aufgrund von Verfristung kann eine Rückbuchung nicht mehr durchgeführt werden.
In einem Onlineshop werden durch Mitarbeiter händisch Rabattfaktoren hinterlegt. Rechnungen werden auf Grund versehentlich falsch eingetragener Faktoren zu niedrig ausgestellt. Der Fehler wird erst viel später bemerkt. Da zwischenzeitlich Verjährung eingetreten ist, können Nachforderungen nicht mehr erfolgen.
Durch eine Falschinterpretation von vertraglichen Regelungen zur Kündigungsfrist werden Gewerbehallen nicht fristgerecht gekündigt, der alte Mietvertrag verlängert sich um 18 Monate. Der Bau einer eigenen Halle war durch den Versicherungsnehmer aber schon in Auftrag gegeben. Eine Weitervermietung der alten Halle konnte nicht erreicht werden.
Ein Mitarbeiter in der Logistikabteilung versendet versehentlich eine größere Lieferung an die falsche Adresse. Die Lieferung muss auf Umwegen an den richtigen Empfänger gesendet werden, wodurch deutlich höhere Kosten entstanden.
Ärgerlich! Aber wie kann man sich vor solchen Folgen schützen?
Die Lösung lautet hier: Mit einer Vermögens-Eigenschadenversicherung. Diese schützt insbesondere kleine und mittlere Unternehmen gegen fahrlässige Fehler, die ihren Angestellten unterlaufen und sich als Vermögensschaden beim Unternehmen niederschlagen. In Abgrenzung zur Betriebshaftpflichtversicherung – welche Ansprüche Dritter befriedigt – kommt die Vermögens-Eigenschadenversicherung gerade für die eigenen Einbußen auf.
Aber müssen nicht die Angestellten für solche Fehler eigentlich aufkommen?
Hier greift vor allem die sogenannte Arbeitnehmerprivilegierung. Diese besagt, dass Arbeitnehmer gar nicht so einfach von ihrem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden dürfen, solange der Fehler fahrlässig verursacht wurde.
Die grundsätzliche Regelung sieht dabei vor, dass der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit gar nicht, bei mittlerer quotal und bei grober Fahrlässigkeit vollständig haften muss. Aber selbst bei grober Fahrlässigkeit ist der Anspruch des Arbeitgebers meist auf etwa 3-6 Bruttomonatsgehälter beschränkt. Je nach Schadenfall kann also die Höhe der Entschädigungssumme noch nicht einmal ausreichen.
Darüber hinaus möchte man als Arbeitgeber möglicherweise zur Wahrung des Betriebsfriedens gar nicht unbedingt seinen Arbeitnehmer gleich für den ersten Fehler in Anspruch nehmen, auch hier kann die Zahlung aus der Versicherung weiterhelfen. Ein Regressanspruch seitens der Versicherung gegen den Arbeitnehmer besteht im Übrigen nicht.
Welche Kosten werden übernommen?
Gegenstand des Versicherungsschutzes sind z.B. Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufklärung und Rekonstruktion des Schadenshergangs, der Feststellung der Schadenhöhe und der Ermittlung des Verursachers entstehen.
Was kostet die Vermögens-Eigenschadenversicherung?
Die Prämie für eine VEV richtet sich nach dem Jahresumsatz des Unternehmens und der gewünschten Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Ein Unternehmen mit 2.000.000 EUR Jahresumsatz und einer Versicherungssumme von 100.000 EUR je Schadenfall muss mit etwa 500-600 EUR p.a. (netto) rechnen.
Wo bekomme ich einen solchen Versicherungsschutz her?
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