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Abschluss einer D&O-Versicherung – Das 11. Gebot des Geschäftsführers

Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter. Sie schützt das Privatvermögen des Geschäftsführers ebenso, wie das der Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder.

Die häufigste Form der D&O ist die der Firmen-D&O. Die Gesellschaft schließt an dieser Stelle den Versicherungsschutz für die leitenden Organe ab, welche als mitversicherte Personen gelten.

Insbesondere auf Grund gesetzlicher Regelungen sind die leitenden Organe einer recht umfassenden Haftung ausgesetzt, die keinesfalls immer auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist. Gerade bei Pflichtverletzungen ist die Haftung des Geschäftsführers unbegrenzt, also haftet er auch und insbesondere mit seinem Privatvermögen.

Compliance, DSGVO und andere rechtliche Gegebenheiten machen die Tätigkeit als Geschäftsführer immer haftungsträchtiger, so dass der Schutz über eine D&O-Versicherung existenziell wichtig ist. 

Für angestellte Geschäftsführer gilt daher:

1.       Sichern Sie sich einen Anspruch auf Absicherung bereits in Ihrem Arbeitsvertrag: „Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Abschluss einer D&O-Versicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens … Mio. EUR“. Konkretisieren Sie auch Nachhaftungsansprüche! Lange Nachhaftungsansprüche schützen auch Ihre Erben!

2.       Sollten Sie noch nicht über eine Kopie des Versicherungsvertrages verfügen, so lassen sie ihn sich sofort – spätestens mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft – aushändigen. Andernfalls laufen Sie Gefahr im Schadenfall nicht über den Versicherungsumfang ordnungsgemäß informiert zu sein oder schlimmstenfalls irgendwelche Meldeobliegenheiten zu verpassen.

Unser Team berät Sie gern! Der Abschluss einer D&O-Versicherung gehört in die Hände von Profis. Ein reiner Preisvergleich hilft bei so existenziell wichtigen Versicherungen niemals weiter. Kontaktieren Sie uns!

Die richtige Versicherungssumme

In der Beratung stellt sich immer irgendwann die Frage nach der „richtigen Versicherungssumme“. Naturgemäß wird sich die „richtige“ Versicherungssumme erst im Schadenfall zeigen. Ist der Schaden kleiner als die versicherte Summe, hat man zu viel Prämie bezahlt, ist er größer… […]

Grundsätzlich gilt, dass die Versicherungssumme die Umsatz- oder Bilanzsumme regelmäßig nicht übersteigen sollte. Für Einzelfällt wäre es problemlos möglich, eine sogenannte Excedentenlösung zu finden, bei der für einzelne Aufträge auch deutlich höhere Versicherungssummen dargestellt werden können, ohne dass die Kosten explodieren.

Darüber hinaus gilt es zu beachten, welche ersatzpflichtigen Positionen alle auf die Versicherungssumme angerechnet werden. Hier liegt der Teufel mal wieder im Detail. Nicht jede Position die Kosten verursacht mindert gleich die Versicherungssumme, so lässt sich dann trotz guter Bedingungen viel Geld sparen. 

Der Selbstbehalt

§ 93 Abs. 2 AktG regelt, dass die Gesellschaft, welche eine D&O-Versicherung abgeschlossen hat, einen Selbstbehalt von 10% des Schadens bis mindestens zur Höhe des 1,5-fachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitgliedes zu tragen hat.

Die Regelung des § 93 AktG ist so im GmbHG nicht enthalten. Insofern gilt eine Selbstbehaltsregelung nicht für GmbH-Geschäftsführer.

Versicherte Personen im Rahmen der D&O-Versicherung bei Aktiengesellschaften haben daher die Möglichkeit mit einer sogenannten „Selbstbehaltsdeckung“ die möglicherweise nicht unerhebliche Summe zusätzlich zu versichern. Dieser Schutz muss allerdings gesondert vereinbart werden und ist nicht automatisch Bestandteil der D&O-Versicherung.

Der Spezialstrafrechtsschutz

Im Rahmen einer D&O-Versicherung ist es normalerweise möglich, auch einen Baustein für „Spezialstrafrechtsschutz“ anzuwählen – wobei dieser regelmäßig ein eigenständiger Vertrag ist.

Der Spezialstrafrechtsschutz schützt die versicherte Person, wenn das vorgeworfene Vergehen nur vorsätzlich möglich ist (bspw. Steuerhinterziehung). Ermittelt die Staatsanwaltschaft also wegen Steuerhinterziehung, so wird die „normale Rechtsschutzversicherung“ die Leistung regelmäßig wegen dem Hinweis des Vorsatzausschlusses die Leistung verweigern.

Hier setzt die Spezialstrafrechtsschutzversicherung an.

Kontaktieren Sie uns hier, wir machen Ihnen ein unverbindliches Angebot.

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