Daniel Treskow
In einem Schadenfall sieht man, ob der vereinbarte Versicherungsschutz auch tatsächlich hält, was er verspricht. Oder aber manchmal auch, ob er sogar darüber hinausgeht. Letzteres ist selbstverständlich sowohl dem Makler, als auch dem Kunden am liebsten.
Gerade heute gab es wieder einen sehr konkreten Fall, an dem man wieder sehen konnte, dass qualitativ hochwertiger Versicherungsschutz zwar möglicherweise teurer ist, aber diese Geld auch in jedem Fall wert ist. Heute am Beispiel einer Kfz-Versicherung.
Der Schadenfall:
Der Kunde versichert ein hochwertiges Kfz (BMW X5) mit der Eigenschaft „beliebige Fahrer“ im Tarif TopDrive der Itzehoer.
Beliebige Fahrer bedeutet allerdings schon, dass ein ältester und ein jüngster Fahrer benannt werden. Dieses Kriterium ist auch mit ausschlaggebend für die Prämie.
Der Fahrerkreis war im konkreten Fall also auf Fahrer zwischen 40-60 beschränkt, hier durfte es dann aber jeder beliebige Fahrer sein.
Tatsächlich war aber der Sohn des Halters gefahren, dieser war gerade erst 18 Jahre alt geworden. Wäre der Sohn als Fahrer mit eingetragen gewesen, wäre die Versicherungsprämie erheblich höher gewesen.
Die entsprechende Klausel im Versicherungsvertrag lautet an dieser Stelle:
„Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer (also Fahrer zwischen 40 und 60 Jahren) gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht“.
Die daraus resultierende, sehr unangenehme Folge: „Verletzen Sie eine Pflicht, habe Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie die Pflicht grob fahrlässig, sind wir berechtigt der Schwere des Verschuldens entsprechend zu kürzen“.
Da es sich vorliegend auch nicht um einen Haftpflichtschaden, sondern um einen Kaskoschaden handelt, wäre eine Kürzung zu erwarten gewesen. Dem war allerdings nicht so. Der Schaden wurde widerspruchslos vollumfänglich beglichen. Prämien nacherstatten musste der Kunde nicht.
Fazit: Schön, wenn man sich auf seinen Vertragspartner verlassen kann – auch dann, wenn man eigentlich nur einen wesentlich geringeren Anspruch auf Leistung gehabt hätte.

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