DSGVO-Verstoß bei Hotel

DSGVO-Verstöße als Haftungsrisiko für Geschäftsführer

Die DSGVO ist immer noch eine große Unbekannte für die Wirtschaft. Geschäftsführer stellt sie damit vor große Herausforderungen. Das Problem: Manager haften bei Pflichtverstößen mit ihrem gesamten Privatvermögen.

Datenschutzverstöße können so – angesichts der in der DSGVO drastisch erhöhten Bußgelder – schnell zu erheblichen Schadensersatzforderungen des Unternehmens gegen den Manager führen. Spätestens dann, wenn der Insolvenzverwalter im Hause ist, wird er das Verhalten des Managements auf Pflichtverstöße, insbesondere auch hinsichtlich des Datenschutzes, prüfen und im Zweifelsfall solche natürlich auch ahnden.

Betroffene Person kann unter Umständen auch der interne Datenschutzbeauftragte sein, wenn er nicht sicherstellt, dass in seinem Unternehmen die personenbezogenen Daten DSGVO-Konform verarbeitet werden. Damit hängt die DSGVO wie ein Damoklesschwert“ über den Köpfen des Managements, bei dem zu befürchten steht, dass es jederzeit erheblichen Schaden anrichtet.

Rechtsprechung verhängt erhebliche Bußgelder

Zahlreiche Beispiele aus der internationalen Rechtsprechung zeigen, dass die zuständigen Gerichte nicht zimperlich sind, wenn es um die Verhängung „empfindlicher Strafen“ geht. Hatte man das Gefühl, dass 50.000.000 EUR Strafe gegen Google möglicherweise schon viel sein könnten, so zeigen mögliche Bußgelder gegen die Hotelkette Marriott (110.000.000 EUR). British Airways soll möglicherweise bald sogar der unrühmliche Spitzenreiter bezüglich der Bußgelder werden. Der BA drohen umgerechnet gut 204.000.000 EUR Bußgeldzahlungen (etwa 1,4% des weltweiten BA-Umsatzes).

Auch wenn deutsche Gerichte hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz beim Geschädigten eher zurückhaltend reagieren, so darf hieraus nicht gefolgert werden, dass das Thema DSGVO „sich schon erledigen werde“. Bußgeld durch die Datenschutzbehörde und Schadensersatz des Geschädigten sind zwei völlig unterschiedliche paar Schuhe. 

Versicherungen als Teil der Lösung

Das Haftungsrisiko hinsichtlich der Inanspruchnahme auf Schadensersatz lässt sich über eine Berufshaftpflichtversicherung häufig versichern. Der Versicherer wehrt unbegründete Ansprüche ab (passive Rechtsschutzfunktion) und zahlt für den Fall, dass der Anspruch gerechtfertigt ist den Anspruchsteller aus.

Neben den Haftungsrisiken, die aus der normalen Berufsausübung entstehen (verpasste Fristen, Flüchtigkeitsfehler, Falschberatungen) kann somit ein weitere sehr wichtiger Risikoaspekt dem Unternehmer durch eine vernünftige Versicherung abgenommen werden.

Aber auch die D&O-Versicherung spielt hier eine zentrale Rolle. Angesichts der Höhe der Bußgelder – die das bestrafte Unternehmen „empfindlich“ treffen sollen – ist das Risiko eine erheblichen finanziellen Schieflage, oder gar Insolvenz nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Darüber hinaus besteht durchaus die Möglichkeit, dass auch das Unternehmen selbst den Schadensersatz beim Manager geltend macht – noch Jahre nachdem dieser bereits ausgeschieden ist.

Es gilt also auch für die D&O-Versicherung, dass zum einen das Risiko des Datenschutzverstoßes bei der Versicherungssumme berücksichtigt werden muss und zum anderen, dass natürlich eine D&O-Versicherung besteht, die für einen oben genannten Fall über eine entsprechende Nachhaftung verfügt, damit nicht lange nach Ausscheiden der einstige Manger auf einmal von unschönen Nachrichten überrascht wird.

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