Der erste Schnee sieht traumhaft aus – bis man an die Pflichten vor der eigenen Haustür denkt.
Wissen Sie genau, ab wie viel Uhr Ihr Gehweg geräumt sein muss? Und wussten Sie, dass das Schild „Betreten auf eigene Gefahr“ Sie im Ernstfall oft nicht vor Schadensersatzforderungen schützt?
Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht ist streng geregelt. Ob als Eigentümer oder Mieter: Ein kleiner Ausrutscher eines Passanten kann schnell teuer werden. Damit Sie diesen Winter entspannt bleiben können, haben wir die wichtigsten Fakten und Uhrzeiten für Sie zusammengefasst.
Erfahren Sie in diesem Beitrag:
- Wann die Räumpflicht beginnt (und wann sie endet).
- Wer wirklich schippen muss: Mieter oder Vermieter? Sicher durch den Winter: Alles, was Sie zur Räum- und Streupflicht wissen müssen
- Der Winter hat Deutschland fest im Griff. Doch während sich Kinder über Schneemänner freuen, blicken Hauseigentümer und Mieter oft besorgt auf den Gehweg. Die Angst: Jemand rutscht aus und verletzt sich.
- Die Rechtslage ist hier eindeutig, aber die Details sind oft unbekannt. Wir klären auf, damit Sie rechtssicher durch die kalte Jahreszeit kommen.
Wer ist eigentlich zuständig?
Grundsätzlich liegt die Verkehrssicherungspflicht beim Eigentümer der Immobilie. Das bedeutet, er muss dafür sorgen, dass niemand auf dem Grundstück oder dem angrenzenden Gehweg zu Schaden kommt.
Wichtig für Vermieter: Sie können diese Pflicht im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Ein bloßer Aushang im Hausflur („Die Mieter räumen im Wechsel“) reicht rechtlich oft nicht aus. Zudem bleibt dem Eigentümer immer eine Kontrollpflicht – Sie müssen also regelmäßig prüfen, ob der Mieter der Pflicht auch nachkommt.
Die Uhrzeit: Wann muss der Wecker klingeln?
Leider gibt es kein „Ausschlafen bei Schneefall“. Die Gerichte haben sich weitgehend auf folgende Zeitfenster geeinigt (lokale Satzungen können abweichen):
Werktags: Die Wege müssen meist zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr gefahrlos begehbar sein.
Sonn- und Feiertage: Hier darf man etwas länger schlafen; die Pflicht beginnt oft erst ab 08:00 Uhr oder 09:00 Uhr.
Achtung: Es reicht nicht, einmal morgens zu schippen. Bei anhaltendem Schneefall muss mehrmals täglich geräumt werden. Erst bei extremem Dauerschneefall („Sisyphusarbeit“) darf pausiert werden, bis das Wetter sich beruhigt.
Wie breit muss geräumt werden?
Sie müssen nicht den kompletten Bürgersteig enteisen. Es gilt die Regel: Zwei Fußgänger müssen gefahrlos aneinander vorbeikommen.
In der Regel bedeutet das eine Breite von ca. 1,00 bis 1,20 Metern.
Der Weg zum Hauseingang oder zu den Mülltonnen muss ebenfalls geräumt sein (hier reichen oft 0,50 Meter).
Salz, Sand oder Splitt?
Der Griff zum Streusalz ist verlockend, weil es effektiv ist. Doch Vorsicht: In vielen Kommunen ist Streusalz aus Umweltschutzgründen verboten! Wer es dennoch nutzt, riskiert Bußgelder.
Die bessere Wahl:
- Sand
- Splitt / Granulat
- Asche
Umweltfreundliches Taumittel (mit dem „Blauen Engel“ gekennzeichnet)
Urlaub und Krankheit: Keine Ausrede
„Ich war im Skiurlaub“ schützt nicht vor Haftung. Wenn Sie als Verpflichteter (egal ob Eigentümer oder Mieter) verhindert sind, müssen Sie sich aktiv um eine Vertretung kümmern. Das kann ein Nachbar sein oder ein professioneller Winterdienst.
Fazit: Vorsicht ist besser als Nachsicht
Eine Privathaftpflichtversicherung (für selbstbewohnte Immobilien) oder eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht (für Vermieter) ist im Winter unverzichtbar. Sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab und zahlt bei berechtigten Forderungen.
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.



