Die D&O-Versicherung sichert Leitungsorgane (Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte) gegen Schadensersatzansprüche wegen angeblicher unternehmerischer Fehlentscheidungen ab.
Vor diesem Hintergrund spielt insbesondere die Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife eine besondere Rolle. Dieser Fall bedarf einer großen Aufmerksamkeit, da das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 20.07.2018 (Az.: I-4 U 93/16) den Schutz bestehender D&O-Versicherungen deutlich einschränkt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Geschäftsführer einer GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch eine Überweisung an einen Gläubiger ausgeführt. Der Insolvenzverwalter hatte daraufhin den Geschäftsführer nach § 64 GmbH-Gesetz persönlich auf Rückzahlung in Anspruch genommen.
Nach Ansicht des OLGs – welches sich mit der Frage zu beschäftigen hatte, ob der D&O-Versicherer des Geschäftsführers diesen von der Inanspruchnahme freistellen müsse – war die Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter kein vom Versicherungsschutz umfasster Fall.
Begründet wurde dies damit, dass dem Haftungsanspruch schon kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens zugrunde lag. Vielmehr handele es sich um einen Anspruch eigener Art. Die GmbH erleide schließlich durch die Zahlung an einen Gläubiger keinen Schaden., denn das Vermögen der GmbH bliebe durch die Zahlung ja gleich. Die Zahlung an den einen Gläubiger wirke sich nur negativ auf die Rechte der übrigen Gläubiger aus.
Vor diesem Hintergrund wurde die Deckung durch die D&O-Versicherung abgelehnt.
Im Versicherungsmarkt wurde dieses Urteil mit sehr großem Interesse aufgenommen und hat dazu geführt, dass D&O-Versicherer ihre Bedingungswerke um klarstellende Klauseln hinsichtlich des Versicherungsschutzes bei Inanspruchnahme auf Grund von § 64 GmbH-Gesetz ergänzt haben.
Was sollten Sie bei Ihrer bestehenden D&O-Versicherung beachten?
In bestehenden D&O-Versicherungspolicen ist die Prüfung des Leistungsumfangs dringend erforderlich. Nicht immer ist in den Bedingungswerken der D&O-Versicherungen die Haftungsübernahme hinsichtlich der Problematik bei § 64 GmbH-Gesetz klar geregelt, auch wenn dies wünschenswert wäre.
Notfalls muss überprüft werden, ob der vorhandene Versicherungsschutz hinsichtlich der bestehenden Haftungslage wirklich geeignet ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass im AktG in §§ 93, Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 S. 1 ein weitgehend entsprechender Anspruch im Vergleich zu § 64 GmbH-Gesetz besteht, ist nicht auszuschließen, dass auch im Falle der Aktiengesellschaft eine Deckung für Zahlungen nach Insolvenzreife abgelehnt würde, soweit diese nicht explizit vorgesehen ist.

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