Immer noch denken viel zu Wenige daran, Vorkehrungen für Situationen zu treffen, in
denen sie selber ihre Angelegenheiten nicht mehr wie gewohnt regeln können.
Vorsorgevollmachten
Wird ein Unternehmer ohne Benennung eines Bevollmächtigten geschäftsunfähig, bestellt das Gericht – wie bei jeder Privatperson – einen Betreuer. Dieser Betreuer ist in überwiegenden Fällen ein Fremder, der weder die Firmenphilosophie kennt, noch Fachkunde besitzt.
Für die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sowie der Absicherung des Unternehmers und seiner Ansprüche gegenüber dem Unternehmen ist es wichtig, einen geeigneten Vertreter zu benennen. Selbst wenn es einen Geschäftsführer für das tägliche Geschäft gibt, ist zu regeln, wer Ihre Gesellschafterrechte und damit Weisungsrechte ausübt – insbesondere wenn der Geschäftsführer nur gemeinschaftlich mit einem Gesellschafter handlungsberechtigt ist.
In einer Unternehmensvorsorgevollmacht sind ausdrückliche Weisungen aufzunehmen zur Unternehmensphilosophie, zum Betriebsablauf, Passwörter, Aufbewahrung
von Schlüsseln / Zugangskarten, Bankgeschäfte, zur Fortsetzung des Unternehmens, Bedingungen eines (teilweisen) Vermögensverkaufs, Befugnis zur Kündigung oder Begründung von Arbeitsverhältnissen, Beauftragung eines fachlich versierten Vertreters sowie insbesondere zur Annahme wie auch Ablehnung bzw. Kündigung von Kundenaufträgen. Das letztere ist speziell in den Fällen zu beachten, in denen der Unternehmensinhaber auch Hauptausführender der Tätigkeiten ist.
Letztwillige Verfügungen
Für Unternehmer ist die Regelung der Nachfolge im Unternehmen eine der wichtigsten Aufgaben. Primär sind die gesellschaftsvertraglichen Vorgaben zur erbrechtlichen Nachfolge zu prüfen. Häufig wird in Gesellschaftsverträgen geregelt, wer Nachfolger werden kann, z.B. ein Mitgesellschafter oder ein Abkömmling des Gesellschafters. In diesem Fall wäre selbst bei testamentarischer Einsetzung des Ehegatten als Erbe dieser von der Nachfolge in der Gesellschaft ausgeschlossen, da das Gesellschaftsrecht dem Erbrecht vorgeht.
Neben dem Gleichklang von Gesellschafts- und Erbrecht, sind eine Mehrheit an Erben an einem Gesellschaftsanteil zu vermeiden. So wird die Zersplitterung des Unternehmens sowie mehrere widerstreitende Interessen vermieden. Ferner sollte kein minderjähriger Nachfolger eingesetzt werden oder dessen Anteil wird durch einen Testamentsvollstrecker verwaltet – anderenfalls sind fast alle gesellschaftsrechtlichen Entscheidungen von der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts als Vertreter des Minderjährigen in unternehmensrechtlichen Fragen abhängig.
Für Verwandte oder Erben, die aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht in der Gesellschaft nachfolgen können, können Ausgleichsansprüche z.B. durch Einmal- oder regelmäßige Zahlungen geregelt werden und so das tägliche Leben bzw. das Alter absichern.
Schlussendlich sind die durch eine testamentarische Verfügung entstehenden Pflichtteilsansprüche zu bedenken, damit solche Ansprüche nicht die Liquidität des Unternehmens gefährden.